Allgemeine Geschäftsbedingungen der RTS Gastro- u. Möbeldesign GmbH
§ 1 Anwendung
Unseren sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Vertragslieferungen und sonstigen Geschäften liegen unter Ausschluß aller Einkaufsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abnehmer/Kunden die folgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden.
§ 2 Angebote
Angebote sind freibleibend bis zur Auftragsannahme. Die Preise basieren auf den derzeitigen Entstehungskosten. Sollten sich diese Kosten ändern, behalten wir uns vor, die am Liefertag geltenden Preise zu berechnen. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. An Prospekten, Katalogen und sonstigen Angebotsunterlagen stehen uns Eigentums- und Urheberrechte zu. Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich.
§ 3 Vereinbarungen und Nebenabreden
Die durch unsere Mitarbeiter getätigten Verkäufe und Vereinbarungen werden durchunsere Auftragsbestätigung oder Lieferung rechtsgültig. An irgendwelche Zusicherungen und mündliche Nebenabreden sind wir nur dann gebunden, wenn diese schriftlich von uns bestätigt werden.
§ 4 Übertragung von Rechten
Die Rechte aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Abtretungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Eine entsprechende Aufwandsentschädigung gilt dann als vereinbart.
§ 5 AGB als Vertragsbestandteil
Unsere allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten als Vertragsbestandteil; es sei denn, der Käufer widerspricht unverzüglich schriftlich, so daß eine neue Vereinbarung zu treffen ist.
§ 6 Preise
Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne weiteren Abzug. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, berechnen wir den Liefertagespreis. Angebotspreise, vor Vertragsabschluß, haben Gültigkeit, soweit in angemessener Frist bestellt wird.
§ 7 Lieferungen
Angebote oder vorgeschriebene Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Aus einer Überschreitung der voraussichtlichen Liefertermine können Ersatzansprüche nicht hergeleitet werden. Teillieferungen sind gestattet; eine jede gilt als selbständiges Einzelrechtsgeschäft. Die im Streckengeschäft genannten Liefertermine gelten unter der Voraussetzung der richtigen und rechtzeitigen Vorbelieferung durch die Werke. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Fremdfrachtführer – nicht eigenen Werksverkehr – geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – auf den Käufer über. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Lieferungen ist für beide Vertragsteile und in jedem Fall unzulässig. Eine Lieferzusage frei Entlade/Baustelle setzt gut befahrbare Zufahrt, ohne Abladen voraus. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Fristsetzung und unter Ausschluß jeglicher Ersatzansprüche zurückzutreten, soweit wir in der Lieferung und Leistung behindert werden. Rückgabe, Retouren u.ä. werden nach gegenseitiger Absprache und Gutschrift unter Abzug eines berechtigten Kostenanteils vorgenommen. Spezialanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.
§ 8 Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel schriftlich, nach Erhalt der Lieferung, mitzuteilen, wobei eine weitere Bearbeitung, Verwendung oder Einbau den Gewährleistungsanspruch und eine Garantieverpflichtung ausschließen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten §§ 377, 378 HGB. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Bei berechtigten Mängeln und Beanstandungen steht uns das Recht zu, den beanstandeten Gegenstand nachzubessern, Ersatz zu liefern oder zur Gutschrift zurückzunehmen.
Mehrfache Nachbesserung ist zulässig. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber/Kunde nicht das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlag der Nachbesserungen vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber/Kunde nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlaß oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Im Fall einer Neuanfertigung erfolgt diese zu dem am Tag der Ersatzlieferung gültigen Preise. Jeder weitere Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
§ 9 Zahlungsbedingungen
Bzgl. der Fälligkeit und Skontierung verweisen wir auf die einzelnen Rechnungen. Bei Wechselregulierungen kann Skonto nicht in Abzug gebracht werden. Reparaturrechnungen sind nach Rechnungserhalt netto zur Zahlung fällig. Bei Überschreitungen des Zahlungsziels berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils z.Zt. gültigen Diskontsatz der deutschen Bundesbank bzw. ihrer Nachfolgeorganisation.
Vor vollständiger Bezahlung fälliger Beträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, auch nicht aufgrund weiterer selbständiger Abschlüsse. Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu, sind wir berechtigt, mit Wertstellung zu verrechnen. Gegen unsere Forderungen kann der Käufer mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
Schecks und diskontfähige Wechsel werden aufgrund ausdrücklicher Einzelvereinbarung durch uns erfüllungshalber und nicht an Zahlungs Statt angenommen. Eingereichte Wechselabschnitte werden, vorbehaltlich der Einlösung am Fälligkeitstag, gebucht. Schecks werden mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert sicher verfügen können, gutgeschrieben. Kosten für Diskontierung und Einziehung sind durch den Käufer zu übernehmen.
Bei Zahlungen von Rechnungen späteren Datums, gleichen wir frühere, noch offen stehende Rechnungen, unter Ablehnung des Skontos, aus.
Entstehen nach Vertragsabschluß ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsbereitschaft, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Käufers, können wir als Verkäufer vor Lieferung und in Abänderung der getroffenen Vereinbarung Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch im Falle des Vertragsrücktritts aus diesen Gründen seitens des Verkäufers gilt als nicht vereinbart.
§ 10 Mangelfolgeschäden
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Abnahme des Werkes.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
An sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung vor.
Der Käufer darf die gelieferten Waren im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern oder verwenden, vor vollständiger Bezahlung jedoch nicht an Dritte verpfänden oder sicherungsübereignen. Machen wir von unserem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns schriftlich erklärt wird.
Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus Veräußerungen oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Waren jetzt oder später zustehenden Forderungen an uns sicherungshalber ab.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können wir die Einziehung der Forderung betreiben.
In diesem Falle sind uns alle gewünschten Angaben über den Weiterverkauf unserer Ware zu machen.
Der Käufer verpflichtet sich, unsere Waren nur gegen Eigentumsvorbehalt zu verkaufen; dadurch behält er sich das Eigentumsrecht auch für uns vor.
Auch nach Vermengung, Verarbeitung, Verkauf mit anderen Gegenständen bleibt das vorbehaltene Eigentum für uns bestehen.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages verwendet und eingebaut, wird die Forderung aus dem Werks- oder Werkslieferungsvertrag in der Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware im voraus mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche, an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekanntzugeben.
Der Käufer ist verpflichtet, uns von Pfändungen der Waren oder von sonstigen Zugriffen von dritter Seite, unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität der Waren unverzüglich Mitteilung zu machen.
Der Käufer trägt die Kosten einer Intervention und hat sie auf Verlangen vorzuschießen. Eine Inbesitz- und Rücknahme der mit Eigentums vorbehalten gelieferten Waren zum Zweck der Sicherung der Forderung als Sicherstellung, stellt durch uns weder eine Verletzung des Hausrechtes noch unzulässige Eigenmacht dar. Durch Saldoziehung und Saldoanerkenntnisse im Kontokorrentverkehr werden die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr ist für beide Teile das Amtsgericht Deggendorf bzw. Landgericht Deggendorf, auch für Wechsel. Erfüllungsort ist Deggendorf. Für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Rechts (insbesondere Haager Kaufrecht oder UN Kaufrecht).
§ 13 Wirksamkeit
Sollte eine der AGB-Klauseln unwirksam sein, so betrifft dies nicht die gesamten Bedingungen. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung, die der gewollten Klausel sinngemäß am nächsten kommt.